Erste Instanz

Im Namen des Volkes

Berufung gegen UPZ-Urteil eingelegt

Vier Musiklehrkräfte klagten, das bayerische Verwaltungsgericht München hat entschieden: Die Klage auf Gleichstellung der Musiklehrkräfte an nicht-musischen Gymnasien mit Lehrkräften so genannter „wissenschaftlicher Fächer“ wurde abgewiesen. Urteil und Urteilsbegründung lösten in der Kolleg*innenschaft einhellige Empörung aus, kein anderes Arbeitsfeld des VBS führte bisher zu ähnlichem Echo. Gegen das Urteil wurde am 12. 10. 2017 Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München eingelegt.

Ermessensspielraum des Dienstherrn

Im Folgenden sind wesentliche Aspekte der Urteilsbegründung zusammengefasst. Bei der Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit von Lehrkräften kommt dem Dienstherren, also dem Freistaat Bayern, „weitgehende Gestaltungsfreiheit“ zu (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 5 K 15.4747 u.a. vom 8.8.2017, S. 8). Durch die Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit bestimmt der Dienstherr zugleich, „welchen Zeitaufwand er hinsichtlich der außerunterrichtlichen Tätigkeiten“ einer Lehrkraft vorsieht  (Ebd.). Dabei hat er weitgehende Gestaltungsfreiheit. Daraus resultierende „Unschärfen und Ungerechtigkeiten“, so trug der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung am 5.7. 2017 vor, müssten „hingenommen“ werden. Dies gelte bei Lehrer*innen in besonderer Weise, weil die Arbeitszeit von Lehrkräften nur ungefähr geschätzt, und, anders als bei Beamten in der Verwaltung, nicht genau gemessen werden könne. Über diese Punkte, so der Richter, gebe es in der Rechtsprechung „keinen Zweifel“, hier lägen „höchstrichterliche Entscheidungen“ vor.

Eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit der Lehrerarbeitszeit besteht, so die Urteilsbegründung, daher nur in engen Grenzen, und zwar insoweit, als der Dienstherr seinen Ermessensspielraum „nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich“ nutzen kann (Ebd.). Auch darf er nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzt verstoßen. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn sich für die „ungleiche Behandlung kein vernünftiger, einleuchtender Grund finden lässt“ und die ungleiche Behandlung „offensichtlich nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar“ sei  (Ebd.).

Ist Musikunterricht weniger „gründlich“?

Dreh- und Angelpunkt der Argumentation ist die Frage, ob der Dienstherr bei der Festlegung der Unterrichtspflichtzeit im Rahmen seines Ermessensspielraums bleibt oder nicht. „Wie will der Dienstherr, dass Musik unterrichtet wird?“ – so lautete die Frage, die der Richter in der Verhandlung aufwarf. Eine im wahren Wortsinn bemerkenswerte Einlassung dazu trug die Rechtsvertreterin des Staatsministeriums in der Verhandlung vor. Sie erklärte, dass es dem Dienstherrn im Rahmen seines Ermessensspielraums beispielsweise zustehe, dem einen Beamten zehn Vorgänge zur Bearbeitung zuzuteilen und einem anderen hundert. Der Dienstherr könne „Prioritäten setzen“ und auf diese Weise bestimmen, welche Vorgänge „gründlicher“ bearbeitet werden sollten als andere. Eine Auffassung, die zu denken gibt: Denn wenn man dieser Argumentation folgt und sie auf Musikunterricht überträgt, so muss man zum Ergebnis kommen, es liege in der vollen Absicht des Dienstherrn, dass im Musikunterricht weniger „gründlich“ gearbeitet werden solle als in anderen Fächern. Ist es wirklich zu glauben, dass ein Bildungs- und Kultusministerium so etwas ernsthaft wollen kann?

„Theorie“ versus „Praxis“

Auf der Suche nach dem vom Dienstherrn gewollten „Wie“ befasste sich das Gericht vor allem mit entsprechenden Vorgaben für die Unterrichtspraxis. So hatte das Gericht die Lehrpläne herangezogen und analysiert. Dabei kam es zum Ergebnis, dass im Musiklehrplan „Musikpraxis“ durchwegs an erster Stelle stehe und zur Einschätzung, dass das Fach Musik „mit praktischem Einschlag“ unterrichtet werden solle – im Gegensatz zu sogenannten „wissenschaftlichen“ Fächern mit fachtheoretischem Schwerpunkt. Auch hier ging es also nicht darum, was Musiklehrkräfte können und leisten, sondern um die Beurteilung, ob der Dienstherr mit der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung für Musiklehrkräfte im Rahmen seines Ermessensspielraums bleibt oder eben nicht. Im Kern stellte sich dabei die Frage nach dem Unterschied zwischen sogenannter „Praxis“ und sogenannter „Theorie“– jener Differenz also, die nach Auffassung des Dienstherren die unterschiedliche Einwertung der Arbeitszeit rechtfertigt.

In der Urteilsbegründung findet sich dazu erneut Denkwürdiges: „Mit dem praktischen Schwerpunkt rechtfertigt sich auch die erhöhte Unterrichtspflichtzeit. Denn die Vorbereitung einer (Theorie-)Stunde, in der ein Lehrer unterrichtet und einen Großteil der Schulstunde ausschließlich Erklärungen vorträgt, nimmt mehr Zeit in Anspruch als die Vorbereitung einer größtenteils praktischen Schulstunde, in der die Lehrkraft einen Anstoß gibt, die Schüler dann allerdings für einen längeren Zeitraum ohne sein weiteres Zutun mit Singen, Musizieren, sich Bewegen oder Zuhören beschäftigt sind“  (Ebd. S. 10). Wie gesagt: nach Auffassung des Gerichts beschreibt sich hier das „Wie“ des Musikunterrichts, das der Dienstherr will. Solch fachlich und methodisch ungemein fundierte Gedankenspiele in den Schulen zu realisieren, wäre ein höchst interessantes Experiment. Wahrscheinlich ließe sich selbst der Dienstherr in der Frage, wie „gründlich“ Musiklehrkräfte Musikunterricht planen und durchführen sollen, von den dann erwartbaren eindrucksvollen akustischen Argumenten überzeugen.

Ein Grenzfall

Am Punkt des Aufwands für die Unterrichtsvorbereitung hakte Rechtsanwalt Zimpel ein, der die Kläger*innen in der Gerichtsverhandlung vertrat. Er stülpte gewissermaßen das Argument der Gegenseite um: „Woraus ergibt sich die Behauptung, dass praktischer Unterricht weniger vorbereitungsintensiv sei?“ – so lautete seine Frage; eine Plausibilität für diese Unterscheidung sei nicht erkennbar. Kriterien, die eine rechtsstaatlich abgesicherte Unterscheidung zwischen „praktisch“ bzw. „theoretisch“ orientierter Vorbereitungszeit begründen würden, bleibe die Gegenseite schuldig. Der Vorsitzende Richter attestierte dem Anwalt, „geschickt“ argumentiert und das Gericht „ins Nachdenken“ gebracht zu haben. In seinem Urteil kam das Gericht dennoch zum Schluss, die Bemessung der Unterrichtspflichtzeit sei zwar „an der Grenze“ des billigen Ermessens, aber eben noch in dessen Rahmen. In der Berufung wird es nun unter anderem darum gehen, zu zeigen, inwieweit der Dienstherr mit seiner pauschalen Einstufung „praktischen“ (im Sinne weniger vorbereitungsintensiven) Unterrichts die Grenzen zur Willkür überschreitet.

Selbst aktiv werden!

Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, unser gemeinsames Anliegen aktiv zu unterstützen. Der VBS ist der einzige Interessenverband für Musiklehrkräfte, der sich der Sache annimmt und den dornigen Weg zur Gerechtigkeit seit Jahrzehnten mit zäher Konsequenz und mit geradem Rücken geht. Von anderen Verbänden – mit Ausnahme der Deutschen Gesellschaft für Schulmusik (DGS)– gibt es bislang nur wenig oder gar keine Unterstützung, auch wenn die Weckrufe des VBS zumindest hier und da allmählich Gehör zu finden scheinen. Über unsere juristischen und politischen Aktivitäten hinaus setzen und vertrauen wir auch auf die tatkräftige Mitwirkung unserer Mitglieder. Bitte sprechen Sie die Menschen in Ihrem Umkreis auf die Situation an! Machen Sie, möglichst auch in öffentlichen Veranstaltungen wie etwa in Schulkonzerten, Kollegen, Schulleitungen und Eltern auf die Situation aufmerksam! Ermuntern Sie Kolleg*innen, dem VBS beizutreten und damit einen Solidaritätsbeitrag für die Kosten des Verfahrens zu leisten! Musiklehrkräfte sind keine „Lehrer zweiter Klasse“: Helfen Sie mit, dass diese Einsicht endlich auch in Bayern ankommt!

Bernhard Hofmann

i Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 5 K 15.4747 u.a. vom 8.8.2017, S. 8
ii Ebd.
iii Ebd.
iv Ebd.
v Ebd. S. 10